Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Hubarbeitsbühnen
1. Definition und Umfang von Hebearbeiten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hebearbeiten gelten, wenn ein unabhängiger Hebebühnenbetreiber oder ein Unternehmen dem Auftraggeber gegen Entgelt eine Hebebühne mit seinem Betreiber zur Verfügung stellt und der Betrieb des Hubarbeitsbühnenfahrzeugs unter Aufsicht des Auftraggebers erfolgt. (Obwohl sich einige behördliche Hinweise auf die Sicherheit auf Baustellen beziehen, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Vermietungen von Hubarbeitsbühnen mit Betreibern.) Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant dem Auftraggeber andere mobile Hebegeräte vermietet und der Vorgang unter Aufsicht des Auftraggebers erfolgt. Die in diesen Mietbedingungen genannten Parteien werden im Folgenden als Auftraggeber und Lieferant bezeichnet.
2. Pflichten des Auftraggebers
2.1 Überwachung und Planung von Hebearbeiten
Für die Planung und Überwachung der Hebearbeiten ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Hebeleiter wird entweder vom Auftraggeber benannt oder vom Lieferanten im Auftrag des Auftraggebers gestellt. Komplexe Hebearbeiten müssen entweder vom Auftraggeber oder gemeinsam von Auftraggeber und Lieferant geplant und vorab schriftlich vorgelegt werden.
2.2 Arbeitsbedingungen
Für die ausreichende Tragfähigkeit, Ebenheit und Rutschfestigkeit des Untergrundes an der Hebestelle, auf der Baustelle und auf den befahrenen Straßen ist der Auftraggeber verantwortlich. Vor Beginn der Arbeiten oder während der Arbeiten hat der Auftraggeber Kabel, Rohre und ähnliche Elemente rechtzeitig zu entfernen, zu schützen bzw. deren Lage deutlich zu kennzeichnen und den Lieferanten vorab über diese Maßnahmen zu informieren. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass sich unbefugte Personen, Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte nicht im Arbeitsbereich der Maschine aufhalten oder darauf zugreifen.
2.3 Überprüfung
Die Aufsicht des Auftraggebers ist dafür verantwortlich, dass vor Beginn der Hebearbeiten stets eine Inbetriebnahme-/Einrichtungsprüfung der Hubarbeitsbühne durchgeführt wird.
2.4 Hilfsarbeits- und Hebegeräte
Sofern für den Hebevorgang Zubehör oder Hilfsarbeiten, wie z. B. Anschlagmittel und Lastensicherungen, erforderlich sind, obliegt deren Beschaffung und deren Kosten dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist außerdem für die Sicherung der Ladung und des Einsatzes etwaiger von ihm eingesetzter Hilfskräfte sowie für den Zustand und die Konformität der von ihm beschafften Hebezeuge und des Zubehörs verantwortlich.
2.5 Entschädigung bei Auftragsstornierung
Storniert der Auftraggeber die Maschinenbestellung ohne höhere Gewalt, ist er verpflichtet, dem Lieferant die durch die Stornierung entstandenen Kosten zu ersetzen. Sofern nicht anders angegeben, werden die Kosten gemäß Abschnitt 4.1 dieser Bedingungen ermittelt. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag bis zu 7 Tagen vor definierten Startzeitpunkt zu stornieren. Der Lieferant ist berechtigt, dem Auftraggeber etwaige, nicht mehr stornierbare Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
Bei Stornierung kürzer als 7 Tage vor dem definierten Startzeitpunkt des Auftrags oder bei vorzeitiger Beendigung der Arbeiten während der vereinbarten Mietzeit ist der Lieferant nach eigenem Ermessen berechtigt, dem Auftraggeber, der die Auftragsbestätigung angenommen hat, für jeden nicht in Anspruch genommenen Arbeitstag vier (4 Stunden) in Rechnung zu stellen.
2.7 Flugbehinderungsgenehmigung
Für die Einholung und Kostenübernahme der Flugbehinderungsgenehmigung ist der Auftraggeber verantwortlich. (Luftfahrtgesetz §159, 1242/05).
3. Pflichten des Lieferanten
3.1 Qualifikationen der Bediener
Der Bediener der Hubarbeitsbühne muss über die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen für den sicheren Betrieb und die Inspektion der Geräte verfügen.
3.2 Einhaltung von Vorschriften
Der Lieferant hat sich bei seiner Arbeit an die Weisungen und Richtlinien der Aufsicht des Auftraggebers zu halten. Die Mitwirkung des Betreibers an Tätigkeiten, zu deren Durchführung der Auftraggeber verpflichtet ist, mindert nicht die Verantwortung des Auftraggebers. In solchen Fällen handelt der Betreiber im Namen und unter der Verantwortung des Auftraggebers. Der Lieferant führt Hilfsarbeiten unter Anleitung und Verantwortung des Auftraggebers aus. Der Bediener muss seine Aufgaben professionell und sorgfältig unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften erfüllen.
3.3 Hubarbeitsbühne
Der Lieferant übergibt die Arbeitsmaschine auf Basis der Angaben des Auftraggebers zum vereinbarten Zeitpunkt zur Nutzung unter Aufsicht des Auftraggebers. Der Lieferant stellt sicher, dass sich die Arbeitsmaschine samt Ausrüstung und Hebezeug in einwandfreiem Zustand befindet und den geltenden Verkehrs- und Arbeitsschutzvorschriften entspricht.
3.4 Arbeitszeit
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kommt die Arbeitsmaschine des Lieferanten zur vom Auftraggeber angegebenen Zeit am Einsatzort an und hält sich an die regulären Arbeitszeiten gemäß den Gepflogenheiten des Auftraggebers vor Ort. Die regulären Arbeitszeiten des Lieferanten richten sich nach dem Tarifvertrag im Infrastrukturbereich, bei Arbeiten über 8 Stunden werden Überstunden verrechnet.
4. Haftung auf Schadensersatz
4.1 Schadensersatzpflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für Schäden, die sich aus seinen in diesen Bedingungen aufgeführten Pflichten und Handlungen oder aus deren Nichterfüllung gegenüber dem Lieferant oder Dritten ergeben, es sei denn, der Auftraggeber weist ein schuldhaftes Verhalten nach. Bei Ausfallzeiten, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Beschädigung der Hubarbeitsbühne verursacht werden, ist der Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Stundenmiete, vermindert um die ersparten Betriebskosten, verpflichtet. Zu den Betriebskosten zählen Treibstoff-, Schmier-, Reparatur- und Wartungskosten.
4.2 Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz
Der Lieferant haftet für von ihm verursachte unmittelbare Personen- und Sachschäden, wenn dem Lieferant oder seinem Personal nachweislich Fahrlässigkeit vorliegt. Für Folgeschäden aus dem Unfall haftet der Lieferant nicht (Definition von Folgeschäden im Handelsgesetzbuch, §§ 67, 355/87). Der Lieferant haftet nicht für Schäden und Verluste, die direkt oder indirekt aus dem Ausfall der Arbeitsbühne, dem Umkippen oder ähnlichen Vorfällen resultieren, die zu Arbeitsunterbrechungen oder Störungen für den Auftraggeber führen. Die Haftung des Lieferant für Schäden, die dem Auftraggeber entstehen, ist auf das Doppelte der vereinbarten Entschädigung für den Hebevorgang, maximal jedoch auf siebzehntausend (17.000) Euro, beschränkt.
4.3 Haftpflichtversicherung
Der Lieferant muss über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügen, sofern im Mietvertrag nichts anderes festgelegt ist. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Qualität und Umfang der Haftpflichtversicherung zu erteilen.
5. Zahlungsgrundlage und -bedingungen
5.1 Stundensatz
Für die von der Maschine während der Arbeitszeit geleistete Arbeit zahlt der Auftraggeber dem Lieferanten eine Vergütung in Form einer Stundenmiete zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Miete wird für die Zeit berechnet, in der:
- die Maschine mit der vom Auftraggeber spezifizierten Arbeit beschäftigt ist,
- die Maschine aufgebaut und betriebsbereit gemacht wird,
- die Maschine innerhalb des Standorts des Auftraggebers oder zwischen verschiedenen Einsatzorten verlegt wird,
- Hebezeuge oder Werkzeuge zur Ausführung der vom Auftraggeber übertragenen Aufgaben ausgetauscht werden, oder
- die Maschine während der regulären Arbeitszeit aufgrund von Arbeitsunterbrechungen, widrigen Witterungsbedingungen oder anderen Gründen nicht genutzt werden kann, sofern die Unterbrechungen nicht durch den Lieferanten verursacht wurden.
Wartungs- und Reparaturzeiten für die Maschine sind nicht in der Arbeitszeit enthalten.
5.2 Hebezubehör
Die Hebebühnenmiete beinhaltet kein Hebezubehör. Die Bedingungen und Vergütungen für den Einsatz von Hebezeugen müssen im Einzelfall vereinbart werden.
5.3 Hilfsarbeiten und Ausrüstung
Wenn der Standortwechsel der Maschine innerhalb der Baustelle, die Bewegung innerhalb der Baustelle oder der Aufbau der Maschine die Verwendung von Paletten, Stützplatten oder ähnlichen Gegenständen erfordert, kann der Lieferant deren Beschaffung übernehmen und der Auftraggeber hat dem Lieferanten eine Entschädigung zu leisten gesondert für diese Posten (siehe Ziffer 2.5).
5.4 Transport der Hubarbeitsbühne
Die Vergütung für den Maschinentransport zum und vom Einsatzort des Auftraggebers kann in Stundenmiete, Kilometergeld oder einer gesondert vereinbarten Vergütung erfolgen.
- Wenn für den Transport der Maschine, ihrer Teile, Geräte, Paletten, Trägerplatten oder Hebezeuge zum und vom Arbeitsmaschinenstandort des Auftraggebers ein separater Transport erfolgt, trägt der Auftraggeber die damit verbundenen Kosten.
- Sofern für den Auf- und Abbau der Maschine zusätzliches Personal erforderlich ist, übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.
- Ist für den Standortwechsel der Maschine eine besondere Transportgenehmigung erforderlich, trägt der Auftraggeber die Genehmigungsgebühr und die Kosten für die Erfüllung der Genehmigungsauflagen.
5.5 Überstunden und Sonntagsarbeit
Sofern Überstunden, Sonntagsarbeit, Feiertage oder wöchentliche Ruhegelder nicht im Voraus vereinbart wurden, vergütet der Auftraggeber die Überstunden, Sonntagsarbeit, Feiertagsvergütungen oder wöchentlichen Ruhegelder des Betreibers gemäß dem jeweils gültigen Tarifvertrag, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge. Die regulären Arbeitszeiten des Fahrers sind werktags von 07:00 bis 15:30 Uhr. Für alle Arbeiten, die außerhalb der regulären Arbeitszeit erbracht werden, gilt eine Überstundenvergütung. Alle Arbeiten, die 8 Stunden überschreiten, gelten als Überstundenvergütung.
5.6 Zahlungsbedingungen
Der Auftraggeber hat Zahlungen an den Lieferanten entweder gemäß gesonderter Vereinbarung oder innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Lieferanten für etwaige verspätete Zahlungen Verzugszinsen nach dem Zinsgesetz zu zahlen.
6. Spezifische Arbeitsanweisungen
6.1 Recht auf Arbeitsverweigerung
Der Lieferant hat das Recht, einen Auftrag abzulehnen, wenn er der Ansicht ist, dass dadurch ein Risiko für ihn selbst, das Arbeitsgerät oder dessen Ausrüstung, den Auftraggeber oder Dritte entstehen könnte.
6.2 Parkplatz der Hubarbeitsbühne
Gegebenenfalls hat der Auftraggeber einen Standort in der Nähe der Baustelle zu benennen, an dem die Hubarbeitsbühne während der Auftragsdauer gelagert werden kann. Der Auftraggeber ist nicht für die Überwachung verantwortlich.
6.3 Von der Vereinbarung abweichende Aufgaben
Der Einsatz der Maschine für andere als die vereinbarten Arbeiten oder auf wesentlich anderen Einsatzorten muss gesondert vereinbart werden.
7. Besondere Bestimmungen zum Vertrag
7.1 Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt gelten Ereignisse, die weder vom Auftraggeber noch vom Lieferanten zu vertreten sind und die die Vertragserfüllung erheblich verhindern, erschweren oder verzögern. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks, Blockaden, Aussperrungen oder vergleichbare Arbeitskampfmaßnahmen. Ungünstige Witterungsbedingungen gelten nicht als höhere Gewalt in dem in Ziffer 5.1 dieser Bedingungen genannten Umfang. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn solche Ereignisse höherer Gewalt unzumutbare Unannehmlichkeiten verursachen und nicht von der kündigenden Partei verursacht wurden. Für Schäden, die aus Ereignissen höherer Gewalt resultieren, besteht kein Anspruch der Parteien.
7.2 Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Gültigkeit, Auslegung oder Anwendung des Arbeitsbühnenmietvertrags, die die Parteien nicht untereinander lösen können, sind dem Bezirksgericht am Sitz des Lieferanten zur Entscheidung vorzulegen.
8. Vom Lieferanten für den Auftraggeber ausgeführte Arbeiten
8.1 Planung und Schadenshaftung
Beauftragt der Auftraggeber Arbeiten in Eigenregie mit dem Lieferanten, so hat der Auftraggeber dem Lieferanten vorab alle relevanten Informationen und Weisungen schriftlich mitzuteilen. Die Regelungen zur Schadensersatzhaftung für vom Lieferanten für den Auftraggeber selbstständig ausgeführte Arbeiten richten sich nach den Ziffern 3.2, 4.1 und 4.2 dieser Bedingungen.
8.2 Verantwortlichkeiten des Auftraggebers für die vom Lieferanten für den Auftraggeber ausgeführten Arbeiten
Vom Lieferanten für den Auftraggeber selbständig ausgeführte Arbeiten entbinden den Auftraggeber nicht von seinen Pflichten gemäß der Bauordnung, den Allgemeinen Vertragsbedingungen 1998 oder anderen Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftraggebers. Mit der Annahme des Planungs- und Ausführungsangebots des Lieferanten behält der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus der Bauordnung und den Allgemeinen Vertragsbedingungen 1998.