Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hubarbeitsbühnendienste

  • Sollten sich im Kooperationsvertrag zwischen Auftraggeber und Lieferant von diesen Bedingungen abweichende Regelungen ergeben, halten wir uns vorrangig an die vertraglichen Regelungen.
  • Allgemeine Vertragsbedingungen: AGB-BSK Kran und Transport in der jeweils neuesten Fassung (n. F.).
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag bis zu 7 Tagen vor definierten Startzeitpunkt zu stornieren. Der Lieferant berechtigt, dem Auftraggeber etwaige, nicht mehr stornierbare Leistungen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
  • Bei Stornierung kürzer als 7 Tage vor dem definierten Startzeitpunkt des Auftrags oder bei vorzeitiger Beendigung der Arbeiten während der vereinbarten Mietzeit ist der Lieferant nach eigenem Ermessen berechtigt, dem Auftraggeber, der die Auftragsbestätigung angenommen hat, für jeden nicht in Anspruch genommenen Arbeitstag vier (4 Stunden) in Rechnung zu stellen.
  • Für die Tragfähigkeit und Sicherheit der Hebestellen ist der Auftraggeber verantwortlich.
  • Die Unterbringung von Großgeräten (90 – 104 m Arbeitshöhe) sowie von Brückeninspektionsgeräten wird entweder vom Auftraggeber arrangiert oder dem Auftraggeber auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
  • Bei einer Dauer der Arbeiten von mehr als einer Woche wird ein Mietwagen für den Bediener auf Basis der tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt.
  • Straßengenehmigungen mit Verkehrsregelung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Alle notwendigen Maßnahmen für Straßengenehmigungen und Einfriedungen können Sie über uns einholen.
  • Zahlungsbedingungen laut Vereinbarung oder 14 Tage netto, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen.
  • Angebote erfolgen stets freibleibend, Preisänderungen und Zwischenvermietung sind vorbehalten. Preisangaben gelten zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  • Der Mieter hat ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch, dass ihm ein konkretes Gerät zur Verfügung gestellt wird. Die Bezeichnung eines bestimmten Gerätes in der Auftragsbestätigung ist keine Vereinbarung im vorstehenden Sinne, sondern nur ein interner Dispositionsvermerk. Der Lieferant ist berechtigt, technisch gleichwertige und den Einsatzanforderungen des Mieters ebenfalls entsprechende Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen.
  • Längerfristige Projekte werden gesondert verhandelt.
  • Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Mieter nicht berechtigt, die Informationen oder die Mietsache Dritten zu überlassen.